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15. Juli 2026

Nicht jede sexuelle Belästigung rechtfertigt Rauswurf

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Nicht jede sexuelle Belästigung rechtfertigt Rauswurf
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Michaeljung
Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz dürfen keinesfalls bagatellisiert oder hingenommen werden. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hierauf folgen dürfen, hängt jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Rauswurf wegen Klaps auf Po unverhältnis­mäßig

Ein seit 1997 bei einem Automobilhersteller beschäftigter, ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer nahm gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen sowie einer Praktikantin an einem zweitägigen Teamevent in einem Seminarhotel teil. Nach dem offiziellen Programm verbrachte die Gruppe den Abend in Gaststätten und konsumierte Alkohol. Im Verlauf des Abends kam es in ausgelassener Stimmung während der Betrachtung eines von der Praktikantin aufgenommenen Handy­videos zu einem Vorfall: Der Arbeitnehmer schlug ihr mit Schwung auf das Gesäß. Nachdem die Praktikantin das Verhalten umgehend beanstandet hatte, räumte der Arbeitnehmer ein, sich unangemessen verhalten zu haben. Am folgenden Morgen informierte er seinen Vorgesetzten über den Vorfall und erklärte, dass er einen Fehler gemacht habe und sich bei der Praktikantin entschuldigen wolle. Da diese bereits abgereist war, entschuldigte er sich per WhatsApp. Nach Anhörung aller Beteiligten kündigte ihm der Arbeitgeber in der Folge fristlos. Die daraufhin erhobene Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass auch eine sexuelle Belästigung in Form eines gezielten Schlages auf das Gesäß grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen könne. Gleichwohl gebe es keine absoluten Kündigungsgründe. Vielmehr sei stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Die fristlose Kündigung im Streitfall sei unverhältnismäßig. Entscheidend sei insbesondere gewesen, dass keine einschlägige Abmahnung vorgelegen habe und der Arbeitnehmer auf eine langjährige beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit habe verweisen können. Zudem sei nicht ersichtlich gewesen, dass eine Verhaltensänderung durch eine Abmahnung ausgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr spreche das einsichtige Verhalten des Arbeitnehmers nach dem Vorfall gegen eine Wiederholungsgefahr, LAG Bremen, Urteil vom 10.02.2026, Az. 1 SLa 75/25.

Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB wird in zwei Stufen geprüft: Zunächst erfolgt eine Prüfung, ob die behauptete Verfehlung an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen. Ist das der Fall, wird auf einer zweiten Stufe eine umfangreiche Interessenabwägung vorgenommen, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls gesondert bewertet werden.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher