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/ 29. April 2026

Arbeitgeber darf nur auf gleichwertige Stelle versetzen

Die Versetzung von Mitarbeitern stellt ein geeignetes Mittel dar, um flexibel auf betriebliche Anforderungen zu reagieren. Nach aktueller Rechtsprechung ist dies jedoch nur zulässig, wenn die neu zugewiesene Tätigkeit der bisherigen gleichwertig ist.

Gleichwertigkeit bemisst sich auch nach dem betrieblichen Sozialbild

Ein Maschinen- und Wirtschaftsingenieur war in einem Unternehmen als Abteilungsleiter beschäftigt. Nach der internen Funktionsbeschreibung umfasste seine Tätigkeit insbesondere die nachhaltige Steuerung von Vertrieb und Leistungserbringung sowie die Führung der Mitarbeiter und Führungskräfte der Abteilung, zu der vier Teams mit insgesamt 77 Mitarbeitern gehörten. Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen wies der Arbeitgeber den Ingenieur mit Schreiben vom 18.06.2024 an, ab dem 01.07.2024 die Führung einer anderen Abteilung zu übernehmen. Diese sollte schwerpunktmäßig Kundenakquise und die Entwicklung neuer Geschäftsfelder im Bereich Information Engineering betreuen. Die neue Abteilung bestand lediglich aus zwei Teams mit zuletzt 17 bzw. 18 Mitarbeitern. Der Ingenieur erhob Klage gegen die Versetzung, da die ihm neu zugewiesenen Aufgaben nicht der Tätigkeit eines Abteilungsleiters entsprächen.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Zuweisung der neuen Tätigkeit war nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Dieses dient lediglich der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts und beinhaltet nicht das Recht, den Vertragsinhalt zu ändern. Zwar war im Arbeitsvertrag nicht die Leitung einer bestimmten Abteilung festgelegt. Eine Versetzung erfordert jedoch, dass die neue Tätigkeit der bisherigen gleichwertig ist. Beinhaltet die neu zugewiesene Tätigkeit – wie hier – eine deutliche Verkleinerung des bisherigen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, stellt dies in der Regel eine unzulässige Zuweisung geringerwertiger Aufgaben dar. Die Versetzung war daher unwirksam, LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2026, Az. 4 SLa 454/25.

Änderungskündigung ist die Alternative

Kann einem Mitarbeiter eine andere Tätigkeit nicht mit dem Mittel des Direktionsrechts einseitig zugewiesen werden, kommt nur der Ausspruch einer Änderungskündigung in Betracht.

Eine Versetzung auf eine nicht gleichwertige Position ist auch dann unwirksam, wenn die bisherige Vergütung des Betroffenen unverändert bleibt.

Annemarie Böttcher