Ratgeber
/ 30. März 2026

Keine wirksame Kündigung ohne Betriebsratsanhörung

Deutschlandweit laufen derzeit die Betriebsratswahlen auf Hochtouren. Auch bisher betriebsratslose Betriebe müssen sich darauf einstellen, dass künftig ein Betriebsrat bei personellen Maßnahmen zu beteiligen ist. Insbesondere bei Kündigungen ist dabei das richtige Vorgehen entscheidend.

Betriebsratsanhörung muss sorgfältig vorbereitet werden

Ist in einem Betrieb ein Betriebsrat gewählt, muss er nach § 102 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) vor Ausspruch jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Wird eine Kündigung ohne oder mit nicht ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung ausgesprochen, ist sie unwirksam. Dieser Mangel ist unheilbar. Eine nachträgliche Anhörung kann die Kündigung nicht mehr wirksam machen.

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