Urteil
/ 30. März 2026

Keine Entgeltfortzahlung bei einheitlichem Verhinderungsfall

Entgeltfortzahlungskosten stellen für viele Betriebe einen erheblichen Kostenfaktor dar, insbesondere wenn Arbeitsunfähigkeiten auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sinnvoll sein, sich auf die „Einheit des Verhinderungsfalls“ zu berufen.

Enger zeitlicher Zusammenhang spricht gegen Erstbescheinigung

Ein Arbeitnehmer war vom 01.03.2022 bis 30.04.2022 als Monteur beschäftigt. Bereits am 02.03.2022 erlitt er einen Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 18.04.2022 führte. Am 14.04.2022 informierte er telefonisch den Arbeitgeber über anhaltende Knieprobleme und kündigte an, am 19.04.2022 einen Folgetermin beim Arzt wahrzunehmen. Am 15.04.2022 kündigte der Monteur das Arbeitsverhältnis während der Probezeit zum 30.04.2022. Anschließend legte er eine am 19.04.2022 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) wegen Rückenschmerzen vor. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 19.04. bis 30.04.2022. Dagegen klagte der Arbeitnehmer erfolglos. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist die Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen begrenzt, auch wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, entschied das Gericht. Ein starkes Indiz für einen einheitlichen Verhinderungsfall liegt vor, wenn die neue Arbeitsunfähigkeit in engem zeitlichen Zusammenhang mit der vorherigen steht, also unmittelbar anschließt oder nur durch einen arbeitsfreien Tag bzw. ein Wochenende getrennt ist, LAG Thüringen, Urteil vom 16.12.2025, Az. 5 Sa 154/23.

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