Massenentlassungsanzeige darf weiterhin nicht fehlen
EuGH stärkt Bedeutung der Massenentlassungsanzeige
Nach bisheriger deutscher Rechtsprechung waren Kündigungen unwirksam, wenn vor Ausspruch bei der zuständigen Agentur für Arbeit keine oder eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige erstattet wurde. In der jüngeren Vergangenheit stellte jedoch der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) diesen Grundsatz infrage und wich von der Auffassung des 2. Senats ab. Die Frage wurde daraufhin dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieser entschied am 30.10.2025 (Az.: C-134/24), dass auch eine unterbliebene Massenentlassungsanzeige weiterhin die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat. Aus den Urteilsgründen lässt sich ableiten, dass dies auch bei fehlerhaften Anzeigen gilt. Es bleibt abzuwarten, wie die uneinigen Senate des BAG dieses Urteil in ihren künftigen Entscheidungen umsetzen werden.
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