Ratgeber
/ 26. Februar 2026

Massenentlassungsanzeige darf weiterhin nicht fehlen

In der betrieblichen Praxis hatte zuletzt die Hoffnung bestanden, dass der Massen­entlassungsanzeige bei betriebsbedingten Kündigungen künftig eine geringere Bedeutung zukommen könnte. Diese Hoffnung wurde nun durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) enttäuscht.

EuGH stärkt Bedeutung der Massenentlassungs­anzeige

Nach bisheriger deutscher Rechtsprechung waren Kündigungen unwirksam, wenn vor Ausspruch bei der zustän­digen Agentur für Arbeit keine oder eine fehlerhafte Massenent­lassungsanzeige erstattet wurde. In der jüngeren Vergangenheit stellte jedoch der 6. Senat des Bundes­arbeitsgerichts (BAG) diesen Grundsatz infrage und wich von der Auffassung des 2. Senats ab. Die Frage wurde daraufhin dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieser entschied am 30.10.2025 (Az.: C-134/24), dass auch eine unterbliebene Massenentlassungsanzeige weiterhin die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat. Aus den Urteilsgründen lässt sich ableiten, dass dies auch bei fehlerhaften Anzeigen gilt. Es bleibt abzuwarten, wie die uneinigen Senate des BAG dieses Urteil in ihren künftigen Entscheidungen umsetzen werden.

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