Warnsignal für Arbeitgeber: Einwurfeinschreiben als Zugangsnachweis riskant
Ein bei einem Abfallentsorger beschäftigter Arbeitnehmer hatte sich von 2020 bis 2023 an insgesamt 250 Tagen arbeitsunfähig gemeldet. Die Erkrankungen dauerten teils nur wenige Tage, teils auch länger. Auf eine im Oktober 2023 versandte Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) reagierte der Mitarbeiter nicht. Nachdem es zudem zu mehreren Fehlzeiten- und Krankenrückkehrgesprächen gekommen war, sprach der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aus. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage – mit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war die Kündigung unverhältnismäßig, weil der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, zuvor ein ordnungsgemäßes BEM eingeleitet zu haben. Der Arbeitnehmer hatte bestritten, die BEM-Einladung erhalten zu haben. Den Zugang der Einladung konnte der Arbeitgeber nicht beweisen. Das Gericht stellte klar, dass bei einem Einwurfeinschreiben nach der heutigen Zustellpraxis der Deutschen Post ein Anscheinsbeweis für den Zugang nicht mehr ohne Weiteres greife. Früher zog der Zusteller kurz vor dem Einwurf ein „Peel-off-Label“ von der Sendung ab, klebte es auf einen Auslieferungsbeleg und bestätigte die Zustellung durch Unterschrift und Datumsangabe. Nach der heutigen Handhabung scannt der Zusteller lediglich die Einlieferungsnummer (Strichcode) und dokumentiert diesen Vorgang mit seiner Unterschrift. Der Einwurf in den Briefkasten erfolgt erst nach Abschluss des Scanvorgangs, ohne dass dem Zustellbeleg Adresse oder Uhrzeit der Zustellung entnommen werden können. Zwar erhöhe die Vorgabe, die Sendung erst nach individueller Prüfung einzuwerfen, die Wahrscheinlichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung. Für die Annahme eines Anscheinsbeweises reiche dies jedoch nicht aus. LAG Hamburg, Urteil vom 14.07.2025, Az. 4 SLa 26/24.