Nachgewiesene Kopfschmerzen: Arbeitgeber muss zahlen
Ärztin bestätigt Arbeitsunfähigkeit
Ein Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 30.04.2024. Nachdem er von der Personalabteilung darauf hingewiesen wurde, dass eine Kündigungsfrist zum 31.05.2024 einzuhalten sei, teilte er mit, dass er zum 30.04.2024 aufhören werde. Er arbeitete dann aber doch bis zum 06.05.2024, meldete sich aber am 07.05.2024 bis zum 21.05.2024 krank. Anschließend nahm er seinen Resturlaub. Als der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angesichts der Vorgeschichte anzweifelte und die Entgeltfortzahlung verweigerte, erhob der Arbeitnehmer Klage und bekam Recht. Nach Vernehmung der behandelnden Ärztin als Zeugin hielt es das Gericht für erwiesen, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024 aufgrund von Spannungskopfschmerzen in Folge eines Konflikts am Arbeitsplatz arbeitsunfähig erkrankt war. Hierfür spreche, dass die extremen Kopfschmerzen nicht erstmalig aufgetreten waren, sondern bereits zuvor von anderen Ärzten der Gemeinschaftspraxis diagnostiziert worden waren. Diese seien unabhängig von einer Belastungssituation am Arbeitsplatz aufgetreten. Außerdem konnte die Ärztin die Dauer der Krankschreibung plausibel erklären. Sie habe zwar von der Eigenkündigung des Elektronikers gewusst, nicht aber von dem Beginn des Urlaubs mit Ablauf der zweiwöchigen Krankschreibung. Er habe sie auch nicht um eine Krankschreibung für diesen Zeitraum gebeten. Sie habe ihn aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben, LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2025, Az. 3 SLa 138/25.
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