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/ 30. Januar 2026

Auch Teilzeitkräfte erhalten Mehrarbeitszuschläge

Zahlreiche Tarifverträge enthalten Regelungen, nach denen Teilzeitbeschäftigte erst dann Mehrarbeitszuschläge erhalten, wenn sie die Vollzeitarbeitszeit überschreiten. Derartige Regelungen sind nach einer aktuellen Entscheidung unwirksam.

Tarifliche Reglung ist diskriminierend

Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber mit einer Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden in Teilzeit beschäftigt. Im Betrieb galt ein Tarifvertrag, der für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden festlegte. Laut Tarifvertrag war ab der 41. Wochenstunde ein Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25% zu zahlen. Bis einschließlich der 40. Wochenstunde war kein Mehrarbeitszuschlag vorgesehen. Der Arbeitnehmer meinte, dass die tarifvertragliche Regelung ihn aufgrund seiner Teilzeittätigkeit in unzulässiger Weise gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteilige. Unter Beachtung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) könne er einen Mehrarbeitszuschlag beanspruchen, sobald er seine vertragliche Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden überschreite. Das Bundesarbeitsgericht teilte diese Auffassung. Die tarifliche Regelung zu den Mehrarbeitszuschlägen benachteilige Teilzeitbeschäftigte und sei insoweit nach § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nichtig, als sie für diese keine der vertraglichen Arbeitszeit entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags vorsehe. Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung sei nicht gegeben. Nach europarechtlichen Vorgaben lasse sich die Zuschlagsregelung des Tarifvertrages nicht damit rechtfertigen, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen Belastung führe und daher im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer vermieden werden solle. Diese Betrachtung trage den Belastungen, mit denen die Mehrarbeit auch bei Teilzeitkräften typischerweise verbunden sei, nicht hinreichend Rechnung. Teilzeitbeschäftigten stehe deshalb gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zu, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur tariflichen Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte überschreiten, BAG, Urteil vom 26.11.2025, Az. 5 AZR 118/23.

Da Tarifverträge regelmäßig Ausschlussfristen enthalten, dürften die wirtschaftlichen Belastungen durch das vorstehende Urteil für die Vergangenheit im Rahmen bleiben. Für die Zukunft werden Überstunden bei Teilzeitarbeit jedoch erheblich teurer.

Annemarie Böttcher