Hintergrund
/ 30. Januar 2026

Vorsicht! Betriebsratsgründung darf nicht behindert werden

In bislang betriebsratslosen Unternehmen wächst im Vorfeld der turnusmäßigen Betriebsratswahlen häufig die Sorge vor der erstmaligen Gründung einer Mitarbeiter­vertretung. Versucht der Arbeitgeber, eine solche Gründung zu verhindern oder zu behindern, setzt er sich dem Risiko strafrechtlicher Konsequenzen aus.

Betriebsratswahlen sind gesetzlich geschützt

In Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern ist die Errichtung eines Betriebsrats in § 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gesetzlich vorgeschrieben. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber zwar nicht, selbst aktiv auf die Errichtung eines Betriebsrats hinzuwirken, er kann sich aber strafbar machen, wenn er die Wahl eines Betriebsrats behindert. Als Strafe für die Behinderung oder Beeinflussung einer Betriebsratswahl kommt nach § 119 Abs. 1 BetrVG eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe in Betracht. Geschützt sind in diesem Zusammenhang alle mit der Wahl zusammenhängenden und ihr dienenden Handlungen. Eine Behinderung liegt z. B. vor, wenn Wahlräume oder Wahlunterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden, dem Wahlvorstand die Freistellung von der Arbeit verweigert wird oder Mitarbeiter an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert werden.

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