Urteil
/ 30. Januar 2026

Arbeitszeitbetrug ist Kündigungsgrund

Grundsätzlich verlangen die Arbeitsgerichte vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung. Bei einem Arbeitszeitbetrug kann jedoch bereits ein einmaliger Verstoß eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Redlichkeit hat besondere Bedeutung

Eine Diplomingenieurin war im öffentlichen Dienst beschäftigt und hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu erfüllen. Die Arbeitszeiterfassung erfolgte bei Anwesenheit in der Dienststelle elektronisch mit einem personengebundenen Chip an den Datenterminals in den Dienstgebäuden. Für Abwesenheitszeiten bei Dienstreisen wurde die Arbeitszeit auf Grundlage der Angaben der Beschäftigten als Arbeitszeit nacherfasst. Als beim Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit der von der Ingenieurin zu drei Dienstreisen angegebenen Arbeitszeiten aufkamen, die die Ingenieurin nicht zu seiner Zufriedenheit aufklären konnte, kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich wegen Arbeitszeitbetrugs. Die Ingenieurin erhob Kündigungsschutzklage, hatte mit ihrer Klage aber keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts ist ein vorsätzlicher Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen. Im konkreten Fall kam das Gericht zum Ergebnis, dass die Ingenieurin zumindest in einem Fall wissentlich und vorsätzlich eine falsche Zeit für den Arbeitsbeginn angegeben und damit vorgetäuscht habe, eine halbe Stunde mehr gearbeitet zu haben. Sie habe dadurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt, sodass selbst ein einmaliger Vorfall die Kündigung rechtfertige. Da für die Ingenieurin erkennbar gewesen sei, dass der Arbeitgeber auch eine erstmalige Falschangabe zur Arbeitszeit nicht hinnehmen könne, sei eine Abmahnung nicht erforderlich, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.09.2025, Az. 5 SLa 9/25.

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