Übernahme einzelner Gegenstände begründet keinen Betriebsübergang
Wirtschaftliche Einheit muss auf Erwerber übergehen
Über das Vermögen eines Küchenherstellers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Im Laufe des Verfahrens unterzeichneten das Unternehmen und der Betriebsrat am 23. bzw. 26.05.2025 ein als „Interessenausgleich“ bezeichnetes Dokument, in dem die Stilllegung beschlossen wurde. Nachfolgend wurde allen bis dahin noch verbliebenen Mitarbeitern betriebsbedingt gekündigt. Eine Mitarbeiterin, die gegen die Kündigung Klage erhob, vertrat die Ansicht, dass die Kündigung nicht durch betriebsbedingte Gründe sozial gerechtfertigt sei. Der Arbeitgeber führe den Betrieb fort. Außerdem liege ein Betriebsübergang vor. Hierfür spreche u. a., dass Produktionsmaterial und Ausstellungsware abgeholt worden seien. Das Gericht war anderer Meinung. Die Kündigung sei gerechtfertigt, da der Betrieb stillgelegt worden sei. Es habe auch kein Betriebsübergang stattgefunden. Ein Betriebsübergang liege vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführe. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahre, müssten sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehörten u. a. die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs und die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber. Bei einem Küchenhersteller handele es sich bei der bloßen Mitnahme einzelner Gegenstände wie Dekorationsartikeln, Verpackungsmaterial oder Büromöbeln nicht um wesentliche Vermögensgüter, ArbG Herford, Urteil vom 02.10.2025, Az. 3 Ca 418/25.
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