AU ohne Arztgespräch war kostengünstiger
Ein seit 2018 für ein Unternehmen tätiger IT-Consultant hatte sich bei seinem Arbeitgeber vom 19.08.2024 bis zum 23.08.2024 krankgemeldet. Zu diesem Zweck hatte er bei einem Online-Anbieter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erworben, die er dem Arbeitgeber vorlegte. Die Website des Online-Anbieters hatte einen „AU-Schein ohne Gespräch“ und einen „AU-Schein mit Gespräch“ angeboten. Die Bescheinigung mit einem Arztgespräch war allerdings mit höheren Kosten verbunden. Die Website enthielt folgenden Hinweis: „Beim AU-Schein OHNE Arztgespräch solltest Du Deinen Arbeitgeber sofort um Akzeptanz der AU bitten, insb. wenn er misstrauisch ist.“ Die AU-Bescheinigung entsprach optisch weitestgehend dem Vordruck, der vor Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform vorgesehen war und wies unter dem Feld „Arzt-Nr.“ die Bezeichnung „Privatarzt“ aus. Nach dem erfolglosen Versuch der Personalabteilung, über den elektronischen Datenaustausch mit der Krankenkasse etwaige elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abzurufen, ging der Arbeitgeber von einer Fälschung der AU aus und kündigte dem IT-Consultant fristlos. Das zuständige Gericht hielt die Kündigung für wirksam und wies die Kündigungsschutzklage ab. Der Kündigung liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zugrunde. Durch die Vorlage der AU-Bescheinigung zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit habe der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bewusst wahrheitswidrig suggeriert, dass zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden habe. Der damit verbundene Vertrauensbruch sei ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei, sei insoweit unerheblich. Wegen der Schwere des Pflichtverstoßes sei eine Abmahnung entbehrlich, LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2025, Az. 14 SLa 145/25.