Keine Einbeziehung von Weihnachtsgeld bei Berechnung der Urlaubsabgeltung
Ein langjährig in einem Unternehmen beschäftigter schwerbehinderter Mitarbeiter war seit 2021 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt Er kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2024. Für das Jahr 2024 hatte er noch ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts erhalten, das mit der Novemberabrechnung ausgezahlt worden war. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt er zudem Urlaubsabgeltung für 70 Tage nicht genommenen Urlaub aus den Jahren 2023 und 2024 (je 35 Tage inklusive des Schwerbehindertenurlaubs) in Höhe von 11.367,92 Euro brutto. Der Mitarbeiter war mit der Berechnung der Urlaubsabgeltung nicht einverstanden, da seiner Meinung nach auch das Weihnachtsgeld mit in die Berechnung hätte einbezogen werden müssen. Nach § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) berechne sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubes. Er verklagte den Arbeitgeber daher auf Zahlung weiterer 1.918,42 Euro. Die Klage blieb jedoch erfolglos. Das zuständige Gericht stützte seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Danach sind Gratifikationen und Jahresabschlusszuwendungen, die der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums für die Berechnung des Urlaubsentgelts erhält, aus der Durchschnittsberechnung ausgenommen, weil sie keine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung sind. Mit ihnen wird vielmehr eine Gesamtleistung im Kalenderjahr oder z.B. die Betriebstreue abgegolten. Als weiteres Argument führte das Gericht an, dass es im Ergebnis eine Doppelbezahlung bedeuten würde, wenn das Weihnachtsgeld auch noch bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung berücksichtigt werden müsste, LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2025, Az. 11 Sa 29/25.