Probezeit bei Befristungen hängt vom Einzelfall ab
Viermonatige Probezeit ist angemessen
Der auf ein Jahr befristete Arbeitsvertrag einer Arbeitnehmerin enthielt eine Regelung, wonach eine vorzeitige Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen möglich sein sollte. Außerdem war eine viermonatige Probezeit vereinbart. Noch während der Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen. Die Arbeitnehmerin erhob Klage gegen die Kündigung und machte geltend, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen enden könne. Während das zunächst mit dem Fall befasste LAG Berlin-Brandenburg für die Dauer einer Probezeit einen Regelwert von 25 % der Vertragsdauer zugrunde legte und die viermonatige Probezeit für zu lang hielt, war das Bundesarbeitsgericht (BAG) anderer Meinung. Anders als von der Vorinstanz angenommen gebe es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr sei in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Angesichts des vom Arbeitgeber im Streitfall aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplanes mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, sei hier eine Probezeitdauer von vier Monaten verhältnismäßig, BAG, Urteil vom 30.10.2025, Az. 2 AZR 160/24.
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