Konsequenzen des (unterbliebenen) BEM
Gerade kleinere Unternehmen scheuen oft den Aufwand, den die Durchführung eines BEM mit sich bringt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche rechtlichen Folgen die ordnungsgemäße Durchführung bzw. das pflichtwidrige Unterlassen des BEM für die Beteiligten haben kann.
Wann das BEM abgeschlossen ist
Ein BEM gilt als abgeschlossen, wenn die definierten Ziele erreicht sind. Im Idealfall bedeutet dies, dass der Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden kann und dauerhaft keine krankheitsbedingten Fehlzeiten von über sechs Wochen pro Jahr aufweist. Das BEM gilt aber auch als abgeschlossen, wenn keine Maßnahmen möglich oder erfolgreich waren, der Mitarbeiter also weiterhin dauerhaft arbeitsunfähig ist oder jährlich mehr als sechs Wochen krank bleibt. Es empfiehlt sich, Beginn und Ende des BEM-Verfahrens in der Personalakte zu dokumentieren.
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