Weihnachtsgeschenke – Ärger vermeiden durch klare Regelungen
Annahme von Zuwendungen kann strafbar sein
Einige aufsehenerregende Bestechungsskandale der Vergangenheit haben das Bewusstsein dafür geschärft, dass das Geben und Nehmen im Geschäftsleben nicht nur moralisch fragwürdig, sondern auch strafrechtlich relevant sein kann. Bestechung ist nicht nur bei Amtsträgern strafbar: Auch im privaten Geschäftsverkehr stellt § 299 StGB sowohl die Bestechung als auch die Bestechlichkeit unter Strafe. Unter diesen Begriffen versteht man die Gewährung oder Annahme von Vorteilen, wenn diese im Hinblick darauf erfolgen, dass der Vorteilsgeber dafür eine bevorzugte Behandlung erhält. Vorteile können beispielsweise Geschenke, Einladungen zu Reisen, Kongressen oder sonstigen Veranstaltungen bzw. Einräumung von Rabatten sein. Eine gesetzliche Bagatellgrenze gibt es nicht – auch geringwertige Zuwendungen können den Tatbestand der Bestechung oder Bestechlichkeit erfüllen.
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