Typische Konflikte am Arbeitsplatz sind nicht automatisch Mobbing
Klage auf Entschädigung bleibt erfolglos
Eine in einem Krankenhaus beschäftigte Stationsassistentin arbeitete gemeinsam mit einer Kollegin in organisatorischen und pflegerischen Bereichen. Zwischen den beiden, aber auch mit der Stationsleitung und anderen Beschäftigten, kam es im Verlauf des Arbeitsverhältnisses immer wieder zu Auseinandersetzungen, z.B. über die Aufgabenverteilung, Wochenenddienste, Mehrarbeit oder auch die Raumtemperatur im Dienstzimmer. Zur Konfliktbearbeitung wurden auf Initiative des Pflegedienstleiters mehrere Stationsbesprechungen unter Einbeziehung einer externen psychologischen Beratung durchgeführt. Dennoch kam es erneut zu Spannungen. Schließlich kündigte die Stationsassistentin das Arbeitsverhältnis fristlos und verlangte vom Arbeitgeber eine Entschädigung wegen Mobbings. Das zuständige Gericht wies die Klage ab. Zwar sei der Arbeitgeber verpflichtet, auf das Wohl seiner Beschäftigten Rücksicht zu nehmen und sie auch vor psychischen Belastungen zu schützen. Typische Konflikte und Meinungsverschiedenheiten im Arbeitsalltag seien jedoch kein Mobbing. Maßgeblich sei eine objektive Betrachtung des Verhaltens von Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen – nicht das subjektive Empfinden der betroffenen Person, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.06.2025, Az. 5 SLa 20/25.
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