Ratgeber
/ 28. Mai 2025

Vorsicht! Zeugnisabschluss hat es in sich

Nicht nur die abschließende Leistungsbeurteilung, auch die Aussagen über das Verhalten und die Schlussformel können Aufschluss geben, ob ein Bewerber in die engere Auswahl bei der Stellenbesetzung einzubeziehen ist.

Zusammenfassende Beurteilung

(a) (…) war ein sehr wertvoller Mitarbeiter. Mit seinen Leistungen waren wir immer außerordentlich zufrieden.

alternativ

(a) (…) hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt.

(b) (…) war ein wertvoller Mitarbeiter. Mit seinen Leistungen waren wir immer sehr zufrieden.

alternativ

(b) (…) hat die ihm übertragenen Aufgaben immer zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.

(c) (…) war ein guter Mitarbeiter. Mit seinen Leistungen waren wir immer zufrieden.

alternativ

(c) (…) hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.

Verhaltensbeurteilung ist unverzichtbarer Zeugnisbestandteil

Nach der Leistungsbeurteilung folgt die Beurteilung der persönlichen Führung des Mitarbeiters, also seines Sozialverhaltens. Das Sozialverhalten ist in der Reihenfolge 1. Vorgesetzte, 2. Kollegen, 3. sonstige Personen (z.B. Kunden oder Lieferanten) aufzuführen. Kritik am Verhalten wird häufig dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Reihenfolge der Personengruppen umgestellt wird.

Verhaltensbeurteilung

(a) (…) war wegen seiner freundlichen und zuvorkommenden Art bei seinen Vorgesetzten, Kollegen und Kunden sehr geschätzt und beliebt.

alternativ

(a) Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets vorbildlich.

(b) (…) war wegen seiner freundlichen und zuvorkommenden Art bei seinen Vorgesetzten, Kollegen und Kunden sehr beliebt.

alternativ

(b) Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war vorbildlich.

(c) (…) war wegen seiner freundlichen und zuvorkommenden Art bei Kollegen, Kunden und Vorgesetzten beliebt.

alternativ

(c) Sein Verhalten gegenüber Kollegen, Kunden und Vorgesetzten war einwandfrei.

Auf Dank oder Bedauern besteht kein Anspruch

Einen Anspruch auf Aufnahme einer Dankes- und Bedauernsformel hat ein Arbeitnehmer nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht. Wer Streit vermeiden möchte, nimmt dennoch eine entsprechende Formel ins Zeugnis auf.

Schlussformel

(a) Wir bedauern es außerordentlich, (…) zu verlieren und bedanken uns für die stets hervorragenden Leistungen. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles erdenklich Gute.

alternativ

(a) Wir danken (…) für die stets sehr gute Zusammenarbeit und bedauern es sehr, dass (…) unser Unternehmen verlassen will. Für die Zukunft wünschen wir ihm auch weiterhin nur das Beste.

(b) Wir bedauern es sehr, (…) zu verlieren und bedanken uns für die stets guten Leistungen. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.

alternativ

(b) Wir danken (…) für die gute Zusammenarbeit und bedauern es sehr, dass (…) unser Unternehmen verlassen will. Für die Zukunft wünschen wir ihm auch weiterhin alles Gute.

(c) Wir bedauern es, (…) zu verlieren und bedanken uns für die guten Leistungen. Wir wünschen ihm für seine weitere Tätigkeit alles Gute.

(c) Wir danken (…) für die gute Zusammenarbeit und bedauern es, dass (…) unser Unternehmen verlassen will. Wir wünschen ihm alles Gute.

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