So muss ein qualifiziertes Zeugnis aussehen
Das gängige Zeugnis in der Praxis ist das qualifizierte Arbeitszeugnis. In Bezug auf Form, Erscheinungsbild und Inhalt gelten nach dem Gesetz und der Rechtsprechung bestimmte Vorgaben, die vom Mitarbeiter – notfalls gerichtlich – eingefordert werden können. Welche das im Einzelnen sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Schriftformerfordernis wurde gelockert
Gemäß § 109 Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung) besteht ein Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, d. h., es muss grundsätzlich vom Aussteller mit einem dokumentenechten Stift eigenhändig unterschrieben werden. Nach altem Recht war die Erteilung eines Zeugnisses in elektronischer Form nach § 109 Abs. 3 GewO ausgeschlossen. Diese Vorschrift wurde Anfang des Jahres durch das
4. Bürokratieentlastungsgesetz geändert. Mit Einwilligung des Arbeitnehmers kann ein Zeugnis statt der Schriftform in qualifizierter elektronischer Form erteilt werden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung in elektronischer Form besteht jedoch nicht. Er kann also auch weiterhin Zeugnisse in Schriftform erteilen.
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