Nachträgliche Klagezulassung bei Unkenntnis der Schwangerschaft
Positiver Schwangerschaftstest vermittelt keine ausreichende Kenntnis
Ein Arbeitgeber kündigte einer Mitarbeiterin am 14.05.2022 ordentlich zum 30.06.2022. Am 29.05.2022 führte die Mitarbeiterin einen Schwangerschaftstest durch, der positiv ausfiel. Sie bemühte sich umgehend um einen Termin beim Frauenarzt, erhielt aber erst einen Termin für den 17.06.2022. Am 13.06.2022 erhob sie Kündigungsschutzklage und beantragte gleichzeitig, die Klage nachträglich (d. h. trotz Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist) zuzulassen. Nach dem Termin bei der Frauenärztin legte sie ihren Mutterpass vor. Laut dem darin errechneten Geburtstermin ließ sich der Beginn der Schwangerschaft auf den 28.04.2022 zurückrechnen. Der Arbeitgeber meinte, eine nachträgliche Zulassung der Klage scheide aus, weil die Mitarbeiterin bereits durch das positive Ergebnis des am 29.05.2022 durchgeführten Tests Kenntnis von ihrer Schwangerschaft gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist des § 4 Satz 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) noch nicht abgelaufen gewesen. Das Gericht war anderer Meinung, ließ die Klage nachträglich zu und erklärte die Kündigung wegen des Kündigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz für unwirksam. Zwar habe die Mitarbeiterin die am 07.06.2022 abgelaufene Klagefrist nicht gewahrt. Die verspätet erhobene Klage sei jedoch nachträglich zuzulassen. Die Mitarbeiterin habe unverschuldet erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17.06.2022 positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14.05.2022 schwanger gewesen sei, BAG, Urteil vom 03.04.2025, Az. 2 AZR 156/24.
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