Urteil
/ 29. April 2025

Lohnabrechnungen sind keine rechtliche Willenserklärung

Lohnabrechnungen sind gesetzlich vorgeschrieben und dienen der transparenten und nachvollziehbaren Abrechnung von Gehältern und sonstigen Vergütungsbestandteilen. Eine rechtsverbindliche Willenserklärung des Arbeitgebers enthalten sie aber nicht.

Falsche Gehaltsabrechnung entfaltet keine rechtliche Bindung

Ein schwerbehinderter Flugbegleiter war seit dem 31.05.2022 durchgehend arbeitsunfähig krank. Bis zu diesem Zeitpunkt war er Mitglied der Mitarbeitervertretung und seit 2017 von seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit vollständig freigestellt. Gemäß dem bei seinem Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag erhalten die Mitarbeiter nach mehr als 70 Flugstunden im Monat eine Mehrflugstundenvergütung. Zum Ausgleich einer eventuellen Einkommensminderung aufgrund von fehlenden tatsächlichen Mehrflugstunden erhalten freigestellte Mitglieder der Mitarbeitervertretung aufgrund einer internen Verfahrensanweisung eine sog. Mehrflugstundenausgleichszulage. Nach einem Kündigungsschutzprozess, den der Arbeitgeber verloren hatte, erhielt der Mitarbeiter vom Arbeitgeber für August 2023 eine Gehaltsabrechnung, die auf der Grundlage von Neuberechnungen seiner Vergütung seit Mai 2022 basierte. Diese wies eine Gutschrift von 6.977 Euro aus, die jedoch mit einer im September 2023 erteilten Abrechnung korrigiert wurde. Diese beinhaltete eine Nachforderung in Höhe von 5.819 Euro zulasten des Mitarbeiters. Dieser vertrat die Auffassung, dass sich der Arbeitgeber an seine eigene Abrechnung für August 2023, nach der er ihm 6.977 Euro schulde, festhalten lassen müsse und erhob Klage – ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts stelle eine Lohnabrechnung regelmäßig lediglich eine Wissenserklärung, nicht aber eine rechtsgestaltende Willenserklärung dar. Die Lohnabrechnung habe nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Bei einem Irrtum könne grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten, LAG Köln, Urteil vom 28.01.2025, Az. 7 SLa 378/24.

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