Urteil
/ 29. April 2025

Nur Auslieferungsbeleg beweist Zugang einer Kündigung

Eine Kündigung wird nur dann wirksam, wenn das Kündigungsschreiben dem zu Kündigenden auch zugeht. Wer für die Zustellung den Weg des Einwurfeinschreibens wählt, muss im Streitfall für den Zugang die richtigen Nachweise vorlegen können.

Sendungsstatus begründet keinen Anscheinsbeweis

Eine Arbeitnehmerin hatte die fristlose Kündigung erhalten. Im Kündigungsschutzverfahren teilte sie mit, dass sie schwanger sei. Noch während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis erneut, nachdem er zuvor die Zustimmung des Regierungspräsidiums eingeholt hatte. Als im Kündigungsschutzprozess die erneute Kündigung des Arbeitgebers thematisiert wurde, bestritt die Mitarbeiterin, diese erhalten zu haben. Der Arbeitgeber berief sich zum Nachweis des Zuganges der Kündigung auf den Einlieferungsbeleg des Einwurf­einschreibens bei der Post sowie die Vorlage des Sendungsstatus („Sendung wurde am 28.07.2022 zugestellt“). Dem BAG genügten diese Belege jedoch nicht für die Begründung eines Anscheinsbeweises für den Zugang der Kündigung. Der Ausdruck des Sendungsstatus, auf dem dieselbe Sendungsnummer wie auf dem Einlieferungsbeleg sowie das Zustelldatum vermerkt seien, biete keine ausreichende Gewähr für den Zugang. In diesem Fall lasse sich weder feststellen, wer die Sendung zugestellt habe noch gebe es ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das jeweils gültige Verfahren der Deutschen Post AG für die Zustellung der eingelieferten Postsendung tatsächlich eingehalten worden sei. Der Ausdruck des Sendungsstatus sage nichts darüber aus, ob der Zusteller tatsächlich eine besondere Aufmerksamkeit auf die konkrete Zustellung gerichtet habe, die den Schluss rechtfertigen würde, dass die eingelieferte Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangt sei, BAG, Urteil vom 30.01.2025, Az.: 2 AZR 68/24.

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