Kostenfaktor „Lohn ohne Arbeit“: Hier lohnt sich genaues Hinsehen
Das Grundprinzip eines jeden Arbeitsverhältnisses „kein Lohn ohne Arbeit“ gilt nicht immer. Obwohl die Ausnahmen von diesem Grundsatz ihren guten Grund haben, bedeuten sie doch einen erheblichen Kostenfaktor für jedes Unternehmen. Was es hier zu beachten gilt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Das sind die gesetzlichen Ausnahmen vom Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“
Das Arbeitsverhältnis ist ein Austauschverhältnis: Der Arbeitgeber vergütet die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung des Mitarbeiters. Der Arbeitnehmerschutz und soziale Erwägungen haben diesen Grundsatz im Laufe der Zeit aufgeweicht. Gesetzliche Regelungen und die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte haben zudem Ausnahmen vom Grundsatz zugelassen. Praxisrelevant sind hierbei insbesondere die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das Urlaubsrecht nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), die Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen nach § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die Vergütung bei Annahmeverzug und Betriebsrisiko nach § 615 BGB.
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