Ratgeber
/ 28. März 2025

Befristetes Arbeitsverhältnis: Zweck­erreichung muss mitgeteilt werden

Befristete Arbeitsverhältnisse haben den Vorteil, dass die Beendigung nicht von den Unwägbarkeiten einer Kündigung abhängig ist. Bei zweckbefristeten Arbeitsverhältnissen ist dennoch ein formeller Abschluss erforderlich. Hier erfahren Sie, was es in diesem Zusammenhang konkret zu tun gilt.

Dauer des Arbeitsverhältnisses ist von Befristungsart abhängig

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterscheidet zwischen kalendermäßigen Befristungen und sogenannten Zweckbefristungen. Ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis wird für eine bestimmte Dauer (z.B. Woche, Monat, Jahr) oder für einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Bei einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis ergibt sich die zeitliche Begrenzung aus der Art, dem Zweck oder der Beschaffenheit der Arbeitsleistung. Kennzeichnend für eine Zweckbefristung ist also, dass die Dauer der Befristung nicht kalendermäßig bestimmt ist, sondern das Vertragsverhältnis vielmehr mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Zwecks (z.B. Abschluss eines Projektes, Rückkehr eines erkrankten Mitarbeiters etc.) enden soll, von dem sicher ausgegangen wird, dass es/er eintritt, jedoch noch nicht sicher ist, wann.

Praxis-Tipp
Die Musterformulierung