Keine Lohnfortzahlung: Beweiswert ausländischer AU wird erschüttert
Gesamtbetrachtung lässt Zweifel aufkommen
Ein Lagerarbeiter hatte seinem Arbeitgeber in den Jahren 2017, 2019 und 2020 jeweils im direkten zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub mehrere AU vorgelegt. Auch gegen Ende seines vom 22.08. bis zum 09.09.2022 dauernden Urlaubes, den er in Tunesien verbrachte, teilte er seinem Arbeitgeber per E-Mail mit, dass er bis zum 30.09.2022 krankgeschrieben sei und fügte ein Attest vom 07.09.2022 eines tunesischen Arztes bei. Einen Tag nach dem Arztbesuch, also am 08.09.2022, buchte der Arbeitnehmer ein Fährticket für den 29.09.2022 und reiste an diesem Tag nach Deutschland zurück. Nachfolgend legte er eine erläuternde Bescheinigung des tunesischen Arztes vor, in welcher der Arzt bestätigte, den Arbeitnehmer am 07.09.2022 untersucht zu haben. Dort hieß es: „Er hatte eine beidseitige Lumboischialgie, die eine Ruhepause mit Arbeitsunfähigkeit und Reiseverbot für 24 Tage vom 07/09/2022 bis zum 30/09/2022 erforderlich machte.“
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