Kündigung muss dem Kündigungsadressaten zugehen
Eine Kündigung wird nur wirksam, wenn sie dem zu Kündigenden auch wirksam zugeht. Sind die beteiligten Personen persönlich anwesend, erfolgt der Zugang unproblematisch durch die Übergabe des Kündigungsschreibens an den Arbeitnehmer. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich dabei, sich den Erhalt der Kündigung quittieren zu lassen.
So geht die Kündigung unter Abwesenden rechtssicher zu
Kündigungen können jedoch nicht nur bei Anwesenheit des zu Kündigenden im Betrieb erklärt werden, sondern auch, wenn der betreffende Mitarbeiter nicht vor Ort ist, z. B. wegen Krankheit oder Urlaub. In diesem Zusammenhang müssen sich die Gerichte häufig mit der Frage befassen, ob und wann ein Kündigungsschreiben dem Kündigungsempfänger zugegangen ist. Nach der Rechtsprechung geht die sogenannte Kündigung unter Abwesenden zu, sobald die Kündigung in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Kündigungsempfängers gelangt. Der Hausbriefkasten gilt dabei als Machtbereich des Kündigungsempfängers, sodass ein Kündigungsschreiben, das in den Briefkasten eingeworfen wird, als zugegangen gilt.
Postweg ist nur die zweite Wahl
Mit einfacher Post sollte eine Kündigung nie verschickt werden, da auf diesem Weg der Zugang nicht bewiesen werden kann. Beim Versand der Kündigung per Einschreiben mit Rückschein besteht die Gefahr, dass das Schreiben dem Empfänger vom Postzusteller nicht persönlich übergeben werden kann, sondern lediglich die Benachrichtigung über die Niederlegung in den Briefkasten gelangt. Das Kündigungsschreiben geht in diesem Fall – anders als z. B. bei gerichtlichen Zustellungen – erst dann zu, wenn der Kündigungsempfänger das Schreiben bei der Post abholt. Holt er es gar nicht ab, geht es auch nicht zu. Denkbar ist der Versand der Kündigung mit einem Einwurf-Einschreiben. Hier tendiert die Rechtsprechung bei einer Vorlage des Einlieferungsbeleges und der Reproduktion des Auslieferungsbeleges zur Annahme eines Anscheinsbeweises für die ordnungsgemäße Auslieferung und den Zugang des Schreibens in den Briefkasten des Empfängers zu postüblichen Zeiten.
Zustellung durch Boten ist der sicherste Weg
Um jeglichen Diskussionen, ob und zu welchem Zeitpunkt das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist, aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, die Kündigung durch einen Boten zustellen zu lassen, der dann als Zeuge für den Zugang benannt werden kann. Es kann sich hierbei durchaus um einen zuverlässigen Mitarbeiter handeln. Dieser sollte das Kündigungsschreiben aber unbedingt zuvor lesen und sich genau notieren, wann er das Kündigungsschreiben in den Briefkasten geworfen hat. Dieses gilt dann zu den gewöhnlichen Postlaufzeiten als zugegangen. Wird das Kündigungsschreiben erst abends eingeworfen, ist der Zugang allerdings erst am nächsten Tag bewirkt.