Übersicht: Das Weisungsrecht im Überblick
Inhalt der Arbeitsleistung
Je detaillierter eine Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag ausfällt, desto geringer ist der Spielraum des Arbeitgebers, sein Weisungsrecht auszuüben. So können dem Mitarbeiter vertraglich eingeräumte Befugnisse nicht einfach im Wege des Weisungsrechts entzogen werden. Wird ein Mitarbeiter dagegen mit einer im Arbeitsvertrag allgemein gehaltenen Tätigkeit, z. B. als „Hilfsarbeiter“, eingestellt, können ihm sämtliche unter diesen Begriff subsumierbaren Tätigkeiten zugewiesen werden.
Versetzungsklauseln
Auch im Falle einer detaillierten Tätigkeitsbeschreibung kann das Weisungsrecht durch eine Versetzungsklausel erweitert werden, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, dem Arbeitnehmer eine andere zumutbare Tätigkeit zuzuweisen. Damit die Klausel den Vorgaben der Rechtsprechung standhält, muss die Tätigkeit gleichwertig sein und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Mitarbeiters entsprechen.
Teilnahme an Personalgesprächen
Grundsätzlich fällt auch die Anordnung der Teilnahme an Personalgesprächen unter das Weisungsrecht, in deren Rahmen der Arbeitgeber nähere Weisungen zur Tätigkeit erteilen oder auch Kritik an der Arbeitsleistung äußern will. Nicht vom Weisungsrecht gedeckt ist es nach der Rechtsprechung, den Mitarbeiter zur Teilnahme an einem Gespräch über eine angedachte Vertragsänderung zu verpflichten, die der Mitarbeiter im Vorfeld bereits abgelehnt hat.
Dauer und Lage der Arbeitszeit
Die Dauer der Arbeitszeit gehört zum Kernbereich des Arbeitsverhältnisses und kann daher nicht einseitig im Wege des Weisungsrechts verändert werden. Sofern der Arbeitsvertrag oder ein geltender Tarifvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung dies nicht vorsehen, ist auch die Anordnung von Überstunden oder Kurzarbeit nicht vom Weisungsrecht gedeckt. Die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit unterliegt dagegen dem Weisungsrecht. Wenn hier keine Regelungen im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung bestehen, kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit bestimmen. Sein Weisungsrecht umfasst dabei die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die Festlegung des Zeitpunktes von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Unterbrechung durch Pausen. Er darf sogar Gleitzeit und Schichtarbeit anordnen.