Arbeitgeber soll vorrangig zur Zahlung herangezogen werden
Bei der Frage, wer die Freistellung zu bezahlen hat, sieht das Gesetz vorrangig den Arbeitgeber in der Pflicht. Es stellt zwar fest, dass gesetzlich Versicherte unter den oben genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf das Kinderkrankengeld gegenüber der Krankenkasse haben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber nicht vorrangig verpflichtet ist, bezahlte Freistellung zu gewähren. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung kann sich dabei aus § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben, sofern die Vergütungspflicht nach § 616 BGB nicht durch den Arbeitsvertrag oder einen einschlägigen Tarifvertrag abbedungen ist.