Hintergrund
/ 25. Mai 2023

Schwerbehinderte Mitarbeiter genießen besonderen Schutz

Nicht selten betrifft eine krankheitsbedingte Kündigung Mitarbeiter, die schwer­behindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. In diesen Fällen sind die Besonderheiten des hier bestehenden Sonderkündigungsschutzes zu beachten.

Besonderer Kündigungsschutz erfordert Beteiligung des Integrationsamtes

Auch schwerbehinderten Arbeitnehmern kann (krankheitsbedingt) gekündigt werden. Allerdings genießen sie besonderen Kündigungsschutz, der in den §§ 168 ff. SGB IX (Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches) geregelt ist. Danach kann das Arbeitsverhältnis schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen nur mit Zustimmung des für den Betrieb zuständigen Integrationsamtes gekündigt werden. Die Zustimmung muss vor Ausspruch der Kündigung erteilt worden sein, ansonsten ist die Kündigung unheilbar unwirksam. Eine nachträgliche Zustimmung ist nicht möglich.

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