Das sind die Grundvoraussetzungen für alle Spielarten
Da ein gesetzlich verankerter Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit einen nicht unerheblichen Eingriff in die Organisation eines Betriebes bedeutet, wurden kleinere Betriebe von der Geltung einer solchen Regelung ausgenommen. Der Anspruch auf eine zeitlich unbefristete Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG und der Anspruch auf Elternteilzeit nach § 15 BEEG besteht nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Anspruch auf Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG setzt voraus, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Außerdem ist bei allen genannten Teilzeitvarianten Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
So unterscheiden sich die verschiedenen
Teilzeitformen
Beim Antragsverfahren unterscheiden sich die verschiedenen Teilzeitformen insbesondere bei den Form- und Fristvorschriften. Unterschiede gibt es aber auch bei den Anforderungen an die Begründung einer Ablehnung eines Teilzeitverlangens durch den Arbeitgeber. Wer hier nicht aufpasst, muss mit nachteiligen Konsequenzen rechnen.
Anforderungen an Form und Frist beim zeitlich unbefristeten Teilzeitverlangen
In der Vergangenheit konnten Arbeitnehmer die zeitlich unbefristete Teilzeit nach § 8 TzBfG formfrei geltend machen. Seit der Einführung der Brückenteilzeit zum 01.01.2019 ist hierfür die in § 126b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte Textform vorgeschrieben. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung erfolgen und soll nicht nur den Umfang der Verringerung, sondern auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit beinhalten. Inhaltlich muss der Antrag dabei so konkret sein, dass der Arbeitgeber mit einem einfachen „Ja“ antworten kann.
So kann der Arbeitgeber reagieren
Antwortet der Arbeitgeber mit „Ja“, stimmt er dem Antrag also vorbehaltlos zu, tritt die Veränderung der Arbeitszeit zum gewünschten Zeitpunkt in Kraft und gilt unbefristet. Ein Anspruch auf spätere Aufstockung der Arbeitszeit besteht grundsätzlich nicht. Stimmt der Arbeitgeber nicht vorbehaltlos zu, ist folgende Vorgehensweise vorgesehen:
- Erteilt der Arbeitgeber keine vorbehaltlose Zustimmung, ist er verpflichtet, den Wunsch des Arbeitnehmers mit dem Ziel einer Einigung zu erörtern. Unter Umständen besteht dann die Möglichkeit, sich auf einen hinsichtlich Lage und/oder Dauer der Arbeitszeit modifizierten Antrag zu einigen.
- Wird keine Einigung erzielt, kann der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen, aber die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ablehnen oder
- die Verringerung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Frist und Form zur Stellungnahme beachten!
Der Arbeitgeber kann sich mit seiner Entscheidung über einen Teilzeitantrag nicht beliebig Zeit lassen. Gemäß § 8 Abs. 5 TzBfG muss er dem Mitarbeiter spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Verringerung die Entscheidung über den Antrag in Textform mitteilen. Bei unterbliebener oder verspäteter Mitteilung der Entscheidung gilt die gewünschte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit als genehmigt. Um diese Folge zu vermeiden, sollte der rechtzeitige Zugang des Ablehnungsschreibens sichergestellt werden, z.B. durch persönliche Übergabe unter Zeugen oder Einwurf in den Hausbriefkasten durch Boten. Eine Begründung muss die Ablehnung des Antrages nicht enthalten.