Rentennähe kann bei Sozialauswahl berücksichtigt werden
Der Wegfall eines Arbeitsplatzes rechtfertigt nur dann eine betriebsbedingte Kündigung, wenn auch die Sozialauswahl fehlerfrei ist. Das BAG hat zu diesem Thema in einem aktuellen Urteil eine praxisgerechte Entscheidung getroffen. Welche Bedeutung die Rente dabei spielt, erfahren Sie hier.
Abschlagsfreie Rente gilt als Anknüpfungspunkt
Eine Arbeitnehmerin war seit 1972 bei einem Unternehmen angestellt, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter schloss in der Folge mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste. Die Arbeitnehmerin stand auf der Namensliste. Der Insolvenzverwalter kündigte ihr betriebsbedingt. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl für unwirksam und erhob Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber begründete die von ihm getroffene Sozialauswahl damit, dass die Arbeitnehmerin als einzige unter vergleichbaren Kollegen die Möglichkeit habe, wenige Monate nach der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Rente zu gehen.
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